Einspeisevergütung berechnen (EEG 2023)
Aktuelle EEG 2023 Vergütungssätze (nach Absenkung 1. August 2026)
| Anlagengröße | Überschusseinspeisung | Volleinspeisung | Status |
|---|---|---|---|
| ≤ 10 kWp | ca. 7,70 ct/kWh | ca. 12,22 ct/kWh | Aktuell |
| 10 – 40 kWp | ca. 6,66 ct/kWh | ca. 10,25 ct/kWh | Aktuell |
| 40 – 100 kWp | ca. 5,44 ct/kWh* | — | Kein Volleinspeise-Bonus |
Vergütungssätze gelten 20 Jahre ab Inbetriebnahme und sinken alle 6 Monate um ca. 1% (nächste Absenkung voraussichtlich 1. Februar 2027). Die ≤10 kWp- und 10–40 kWp-Sätze sind direkt gegen aktuelle Quellen verifiziert (Bundesnetzagentur / EEG 2023, Stand August 2026). *Der 40–100 kWp-Satz ist anhand der dokumentierten Degressionsrate rechnerisch fortgeschrieben, nicht separat verifiziert.
Wie kommt die Einspeisevergütung zustande?
Die Einspeisevergütung ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) festgelegt. Für jede eingespeiste Kilowattstunde zahlt der jeweilige Netzbetreiber einen gesetzlich fixierten Satz — unabhängig vom Strompreis an der Börse. Drei Faktoren bestimmen den Satz, der für Ihre Anlage 20 Jahre lang gilt:
- Inbetriebnahmedatum: Der Satz wird am Tag der Inbetriebnahme festgeschrieben (sog. "eingefroren") und gilt danach unverändert für die komplette Förderlaufzeit — spätere Absenkungen betreffen nur neu in Betrieb genommene Anlagen, nicht Ihre bereits laufende.
- Anlagengröße (kWp): Größere Anlagen erhalten einen niedrigeren Satz pro kWh, gestaffelt in den Klassen ≤10 kWp, 10–40 kWp, 40–100 kWp usw. — der Gesamtsatz einer Anlage über 10 kWp setzt sich anteilig aus mehreren Klassen zusammen.
- Einspeisemodell: Überschusseinspeisung (Teileinspeisung) vergütet nur die tatsächlich ins Netz gelangte Reststrommenge; Volleinspeisung vergütet die komplette Erzeugung mit einem höheren Satz, dafür entfällt die Eigenverbrauchsersparnis.
Die alle sechs Monate stattfindende Degression (der "atmende Deckel") ist ein bewusster gesetzlicher Mechanismus: Je mehr PV-Leistung deutschlandweit neu ans Netz geht, desto stärker sinkt der Satz für künftige Neuanlagen — ein Anreiz, mit der Installation nicht unnötig zu warten, ohne bereits laufende Anlagen zu benachteiligen.
Rechenbeispiel: 8,5 kWp Anlage, Teileinspeisung
Eine 8,5-kWp-Dachanlage in Nordrhein-Westfalen erzeugt bei durchschnittlicher Ausrichtung ca. 8.100 kWh/Jahr. Bei 30% Eigenverbrauch verbleiben 70% (ca. 5.670 kWh) zur Einspeisung. Mit dem aktuellen ≤10-kWp-Satz von ca. 7,70 ct/kWh ergibt das eine jährliche Einspeisevergütung von rund 437 € — zusätzlich zur Stromkostenersparnis aus dem selbst verbrauchten Anteil. Über die 20-jährige Förderlaufzeit sind das (ohne jede Anpassung, rein rechnerisch) rund 8.740 € reine Einspeiseeinnahmen, unabhängig von künftigen Strompreisentwicklungen.
Volleinspeisung vs. Überschusseinspeisung
- Überschusseinspeisung: Sie verbrauchen zuerst selbst — nur der Überschuss geht ins Netz. Günstiger Strom für Sie, geringere Vergütung.
- Volleinspeisung: Der gesamte Ertrag wird eingespeist — Sie beziehen weiter Strom vom Netz. Höhere Vergütung (ca. 12,22 ct/kWh für ≤10 kWp), sinnvoll wenn Sie wenig zuhause sind.
- Ab 40 kWp: Volleinspeisung ist nicht mehr möglich. Nur noch Überschusseinspeisung erlaubt.
Was passiert nach Ablauf der 20-jährigen Förderung?
Die gesetzliche EEG-Vergütung gilt für 20 Kalenderjahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Für die ersten unter dem EEG geförderten Anlagen ist dieser Zeitraum bereits abgelaufen ("Post-EEG-Anlagen"), und der Gesetzgeber hat dafür eine Anschlussregelung geschaffen: Betreiber können die Anlage weiterbetreiben und den erzeugten Strom entweder weiterhin — zu einem dann marktorientierten, deutlich niedrigeren Satz — über den Netzbetreiber einspeisen (sogenannte Ersatzvergütung) oder in die Direktvermarktung wechseln und den Strom selbst über einen Vermarkter an der Strombörse verkaufen. Viele Betreiber älterer Anlagen erhöhen zu diesem Zeitpunkt stattdessen ihren Eigenverbrauchsanteil, etwa durch Nachrüstung eines Batteriespeichers oder einer Wärmepumpe, da nach Förderende jede selbst verbrauchte kWh wieder deutlich wertvoller ist als die eingespeiste.
Größere Anlagen unterliegen zudem schon während der Förderlaufzeit besonderen Regeln: Ab einer bestimmten Anlagengröße schreibt das EEG die sogenannte Direktvermarktungspflicht vor — der erzeugte Strom wird dann nicht mehr direkt vom Netzbetreiber vergütet, sondern muss über einen Direktvermarkter an der Strombörse verkauft werden, ergänzt um eine gesetzlich geregelte Marktprämie. Für die typischen Wohngebäude-Anlagen im Bereich weniger kWp, wie sie dieser Rechner primär abbildet, greift diese Pflicht in der Regel nicht — die genaue Schwelle sollten Sie im Zweifel bei Ihrem Netzbetreiber oder Steuerberater erfragen, da sich die Regelungen im EEG in der Vergangenheit mehrfach geändert haben.
Häufige Fragen zur Einspeisevergütung
Ändert sich mein Satz, wenn die Vergütung halbjährlich sinkt?
Nein. Der Satz wird am Tag der Inbetriebnahme für 20 Jahre + Inbetriebnahmejahr festgeschrieben. Die halbjährliche Absenkung betrifft ausschließlich Anlagen, die danach neu in Betrieb genommen werden.
Woher weiß ich meinen exakten Satz?
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die tagesaktuellen Sätze für jeden Degressionszeitraum. Ihr Netzbetreiber bestätigt Ihnen den für Ihr Inbetriebnahmedatum geltenden Satz schriftlich.
Muss ich die Einspeisevergütung selbst beantragen?
Nein. Nach der Anmeldung Ihrer Anlage im Marktstammdatenregister und beim Netzbetreiber wird die Vergütung automatisch nach Zählerstand abgerechnet, in der Regel jährlich oder monatlich je nach Netzbetreiber.
Kann ich zwischen Überschuss- und Volleinspeisung wechseln?
Ein Wechsel ist möglich, ist aber an Fristen und teils an technische Anpassungen (z. B. Zählerwechsel) gebunden. Sprechen Sie das frühzeitig mit Ihrem Netzbetreiber ab, bevor Sie sich für ein Modell entscheiden.